Im Bauverfahren werden folgende Arten von Bauvorhaben unterschieden:
1. geringfügiges Bauvorhaben (§ 16) HIER KLICKEN
2. bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 17) HIER KLICKEN
3. mündliche Bauverhandlung (§ 18) HIER KLICKEN
4. Abbruch von Gebäuden (§ 20) HIER KLICKEN
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Für die Beurteilung ob ein geringfügiges Bauvorhaben im Sinne des § 16 Bgld. BauG vorliegt sind zunächst zumindest Planskizzen über das beabsichtigte Bauvorhaben vorzulegen. Je nach Sachlage können auch weitere Unterlagen die für die Beurteilung notwendig sind von der Baubehörde nachgefordert werden. Die Beurteilung ob tatsächlich ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt, obliegt dem Bürgermeister als Baubehörde.
Für Verfahren nach § 17 und § 18 Ersuchen wir die Unterlagen bereits vor der offiziellen Einreichung unbedingt mit unserem Bausachverständigen Dipl. Ing. Arch. Werner M. Thell (Telefonnummer: 0664/2038977, E-Mail: thell@thell.co.at) abzustimmen.
Nach Fertigstellung des Bauvorhabens sind der Baubehörde eine Fertigstellungsanzeige und ein Schlussüberprüfungsprotokoll vorzulegen, damit das Gebäude (bzw. die Gebäudeteile) benützt werden darf. Für die Umsetzung von Bauvorhaben gelten auch gesetzliche Fristen.
Für nähere Informationen zur Fertigstellungsanzeige bzw. zum Schlussüberprüfungsprotokoll und zum Erlöschen der Baubewilligung HIER KLICKEN