Die Marktgemeinde Wallern im Burgenland hebt folgende Kanalgebühren nach dem Bgld. Kanalabgabegesetz (KAbG) 1984 für alle Anschlussgrundflächen (es besteht grundsätzlich eine Anschlussverpflichtung, Ausnahmen finden Sie im Bgld. Kanalanschlussgesetz 1989 ) im Gemeindegebiet ein:
- Kanalbenützungsgebühr (€ 1,30 zuzüglich 10% USt pro m² Berechnungsfläche): Die Kanalbenützungsgebühren dienen der Abgeltung jenes finanziellen Aufwandes, welcher der Gemeinde durch den Betrieb der Kanalisationsanlage entsteht. Die Bemessung der Gebühr erfolgt entsprechend (§ 11 Kanalabgabegesetz). Die Kanalbenützungsgebühr wird mit einem wiederkehrenden, jährlichen Betrag festgesetzt und wird je zu einem Viertel am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres fällig.
- Anschlussbeitrag und Ergänzungsbeitrag nach dem Kanalabgabegesetz (€ 9,45 zuzüglich 10% USt pro m² Berechnungsfläche): Die Anschluss- und Ergänzungsbeiträge dienen zur (teilweisen) Deckung der Errichtungskosten der Kanalisationsanlage die der Gemeinde entstanden sind. Der Anschlussbeitrag und der Ergänzungsbeitrag sind einmalige Gebühren. Der Anschlussbeitrag wird einmalig nach Zustellung des Anschlussverpflichtungsbescheides mit Bescheid der Abgabenbehörde festgesetzt. Der Ergänzungsbeitrag wird jeweils nur nach einer Erhöhung der Berechnungsfläche (z.B. Zubau, Dachgeschossausbau, Errichtung Kellerstüberl etc.) unter Zugrundelegung des Ausmaßes der zusätzlichen Berechnungsfläche festgesetzt.
Zum Verfahrensablauf:
In der Regel erhalten Sie wenige Wochen nach Ihrer Baubewilligung eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, mit welcher die entsprechenden Verfahren (bei unbebauten Grundstücken: Verfahren zur Erlassung eines Anschlussverpflichtungsbescheides, Verfahren zur Festsetzung eines Anschlussbeitrages und Verfahren zur Festsetzung der jährlichen Kanalbenützungsgebühr bzw. bei bereits angeschlossenen Grundstücken: Verfahren zur Festsetzung eines Ergänzungsbeitrages und Verfahren zur Festsetzung der neuen jährlichen Kanalbenützungsgebühr) eingeleitet werden.
Sie erhalten auch Berechnungsskizzen aus welcher die (neue) Berechnungsfläche zu entnehmen sein wird und je nach Höhe der festzusetzenden Abgabe auch ein Antragsformular für eine allfällige Ratenzahlung beim Anschluss- oder Ergänzungsbeitrag. Sie haben die Möglichkeit binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung eine Stellungnahme zur beabsichtigten Vorgangsweise der Gemeinde abzugeben und wird in der Regel nach Ablauf dieser Frist der Kanalanschlussverpflichtungsbescheid (es sei denn eine Anschlussverpflichtung würde bereits vorliegen) zugestellt.
Mit der Rechtskraft des Anschlussverpflichtungsbescheides entsteht der Abgabenanspruch hinsichtlich des Anschlussbeitrages (wenngleich auch mit dem bewilligten Bauvorhaben noch nicht einmal begonnen wurde) und wird daher in der Regel relativ zeitnah ein entsprechender Bescheid erlassen, wobei hier wie oben angeführt die Möglichkeit einer Ratenzahlung auf eine Maximallaufzeit von 6 Jahren besteht. Wir merken jedoch an, dass im Falle einer Ratenvereinbarung auch Zinsen in der Höhe von 6% pro Jahr (§ 212 b Bundesabgabenordnung) festgesetzt werden müssten
Der Abgabenanspruch hinsichtlich die Kanalbenützungsgebühren entsteht mit Beginn des Monats, in dem erstmalig die Benützung der Kanalisationsanlage möglich ist. Im Normalfall wird dies erst kurz bevor das Bauvorhaben abgeschlossen wird, der Fall sein. Mit dem Kanalbenützungsgebührenbescheid kann auch eine Nachforderung festgesetzt werden. (z.B. Benützung der Kanalisationsanlage ab 01.02. möglich, Nachforderung für Februar und März und ab dem 2. Quartal erfolgt erst die quartalsmäßige Vorschreibung mit Erlagschein über unsere Buchhaltung)
Berechnungsfläche:
Die Berechnungsfläche wird anhand der Bestimmungen in § 5 Bgld. Kanalabgabegesetz ermittelt:
Die Berechnungsfläche setzt sich aus der
- bebauten Flächen (Bewertungsfaktor 0,5) und der
- Nutzfläche (verschiedene Bewertungsfaktoren entsprechend § 5 Abs. 2 Z 2 lit a-i Bgld. Kanalabgabegesetz - Wohnungen z.B. Bewertungsfaktor 1) zusammen. Bitte beachten Sie, dass laut Burgenländischem Kanalabgabegesetz bei der Berechnung der Nutzfläche die Grundfläche des Mauerwerks, das die Nutzfläche umgibt, einzubeziehen ist und sich daher in fast allen Fällen eine Abweichung von der auf dem Bauplan und der Baubeschreibung angeführten Nutzfläche ergeben wird.
Für den Gesetzestext von § 5 Bgld. Kanalabgabegesetz HIER KLICKEN