Ortstaxe

Detailinformationen zu dem Eintrag
inkl. MWSt2,50 € pro Nacht

Zuständig

Für Beherbergungen in einem Beherbergungsbetrieb ist direkt bei diesem, eine Ortstaxe in der Höhe von € 2,50 (bis 31.12.2021 € 1,50) pro Nacht zu bezahlen und ist diese in der Regel bereits im Zimmerpreis inkludiert. Die Beherbergungsbetriebe sind verpflichtet die Ortstaxe an die Gemeinde weiterzuleiten. 

Befreit sind nach § 20 Abs. 4 Bgld. Tourismusgesetz folgende Personen, welche die hierfür maßgebenden Umstände im Beherbergungsbetrieb nachzuweisen haben:


  1. 1.Ziffer eins
    Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
  2. 2.Ziffer 2
    alle Pfleglinge der öffentlichen Heil- und Pflegeanstalten sowie Patienten in Krankenanstalten, mit Ausnahme von ortsfremden Personen, die aus Anlass der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge in einer Sonderkrankenanstalt gemäß dem Burgenländischen Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000, LGBl. Nr. 52/2000, oder einer Kuranstalt oder Kureinrichtung gemäß dem Bgld. HeiKuG nächtigen,alle Pfleglinge der öffentlichen Heil- und Pflegeanstalten sowie Patienten in Krankenanstalten, mit Ausnahme von ortsfremden Personen, die aus Anlass der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge in einer Sonderkrankenanstalt gemäß dem Burgenländischen Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2000,, oder einer Kuranstalt oder Kureinrichtung gemäß dem Bgld. HeiKuG nächtigen,
  3. 3.Ziffer 3
    schwer Behinderte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% oder Blinde,
  4. 4.Ziffer 4
    Begleitpersonen von schwer Behinderten oder Blinden, sofern die obgenannten Personen laut ärztlicher Bescheinigung völlig auf ständige Begleitung angewiesen sind,
  5. 5.Ziffer 5
    Personen, die aus Anlass des Besuches eines Musikfestivals im Sinne des Bgld. Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 2/1994, für die Dauer der Veranstaltung im Bereich der Veranstaltungsstätte nächtigen, sofern die Nächtigung nicht in einem Beherbergungsbetrieb oder in einer vom Veranstalter oder in seinem Zusammenwirken von einem Dritten dem Besucher entgeltlich zur Verfügung gestellten Unterkunft (wie zB im Mietzelt) erfolgt,Personen, die aus Anlass des Besuches eines Musikfestivals im Sinne des Bgld. Veranstaltungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1994,, für die Dauer der Veranstaltung im Bereich der Veranstaltungsstätte nächtigen, sofern die Nächtigung nicht in einem Beherbergungsbetrieb oder in einer vom Veranstalter oder in seinem Zusammenwirken von einem Dritten dem Besucher entgeltlich zur Verfügung gestellten Unterkunft (wie zB im Mietzelt) erfolgt,
  6. 6.Ziffer 6
    Angehörige der freiwilligen Feuerwehren und der gesetzlich anerkannten Rettungsorganisationen sowie Angehörige des Milizstandes des Österreichischen Bundesheeres, welche für die unmittelbare Dauer von behördlich oder gesetzmäßig angeordneten Übungen oder Einsätzen in Beherbergungsbetrieben untergebracht werden müssen
  7. 7.Ziffer 7
    Personen, die im Zuge von Kriseneinsätzen in Beherbergungsbetrieben zwecks Ausübung einer beruflichen oder freiwilligen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit untergebracht werden und eine entsprechende behördliche Bestätigung vorweisen können
  8. 8.Ziffer 8
    alle Personen, die sich vorübergehend und ausschließlich zum Zwecke der Schul- und Berufsausbildung im Bundesland aufhalten, mit Ausnahme von Aufenthalten im Rahmen von Kongressen, Tagungen, Seminaren und dergleichen,
  9. 9.Ziffer 9
    Kurgäste im Sinne des § 22 Burgenländischen Heilvorkommen- und Kurortegesetz - Bgld. HeiKuG, LGBl. Nr. 15/1963, sowie die von der Entrichtung der Kurtaxe befreiten Personen im Sinne des § 23 Bgld. HeiKuG.