Abbruch von Gebäuden (§ 20)

Der beabsichtigte Abbruch von Gebäuden ist, sofern dieser nicht im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung von Bauten steht, der Baubehörde schriftlich mitzuteilen.

Folgende Unterlagen werden hierfür benötigt:

  • schriftlicher Antrag
  • Lage- und Bestandsplan in Papierform
  • Zustimmungserklärung der Eigentümer unmittelbar angrenzender Grundstücke

Es können auch weitere Unterlagen von der Baubehörde angefordert werden. Werden Sie nicht binnen vier Wochen von der Baubehörde wegen baupolizeilicher Interessen aufgefordert, um Abbruchbewilligung anzusuchen, darf der Abbruch vorgenommen werden.


Für den Gesetzestext von § 20 Bgld. BauG HIER KLICKEN

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