Geringfügige Bauvorhaben

Geringfügige Bauvorhaben § 16

(1) Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten und Bauteilen sowie sonstige Bauvorhaben, bei welchen baupolizeiliche Interessen (§ 3) nicht wesentlich beeinträchtigt werden, bedürfen keines Bauverfahrens, sind aber der Baubehörde vom Bauwerber spätestens 14 Tage vor Baubeginn gemeinsam mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen.

(2) Die Baubehörde hat in Zweifelsfällen schriftlich festzustellen, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt oder ein Bauverfahren durchzuführen ist. Diese Feststellung hat auf Verlangen einer Partei (§ 21) in Bescheidform zu ergehen. Dieses Verlangen ist spätestens vier Wochen nach Baubeginn bei der Baubehörde geltend zu machen. Das Verlangen auf Erlassung eines Feststellungsbescheides kann vom Nachbarn (§ 21 Abs. 1 Z 3) dann nicht mehr gestellt werden, wenn dieser nachweislich seine Zustimmungserklärung zum Bauvorhaben erteilt hat.

(3) Als geringfügige Bauvorhaben gelten vorbehaltlich des Abs. 1 insbesondere:

1.

das Anbringen und der Austausch von Antenneneinrichtungen an bereits bestehenden Fernmeldeanlagen,

2.

Schwimm- und Wasserbecken bis zu einer durchschnittlichen Tiefe von 1,8 m und einer Wasserfläche bis 50 m²,

3.

freistehende Bauten und Gebäude im Bauland sowie in der Widmungsart „Grünfläche-Hausgärten“ bis zu einer Brutto-Grundfläche bis 20 m²,

4.

Sockel bis 1 m sowie Einfriedungen bis 2 m Höhe,

5.

nachträgliche Wärmedämmungen, Fenstertausch, Kaminsanierung sowie Dachsanierungen,

6.

emissionsneutrale Umbauten und Verwendungszweckänderungen im Inneren von Gebäuden,

7.

freistehende bundeseigene Gebäude bis 50 m² Brutto-Grundfläche, die für das Sicherheitswesen erforderlich sind und nur befristet Verwendung finden,

8.

Balkon- und Loggienverglasungen,

9.

Folientunnel für Obst-, Pflanzen- und Gemüseanbau,

10.

Wärmepumpen im Freien und Klimaanlagen bis jeweils einem Betriebsgeräusch von maximal 35 dB,

11.

Werbeanlagen, Plakatwände und dgl.,

12.

Gebäude für Transformatoren und Gasdruckregelanlagen in standardisierter Fertigteilbauweise bis 50m² Brutto-Grundfläche,

13.

Parabolantennen bis zu einem Durchmesser von höchstens 80 cm sowie

14.

Vorhaben, die in Entsprechung eines behördlichen Auftrages ausgeführt werden und die Immissionen bei den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen.

Für die Beurteilung ob ein geringfügiges Bauvorhaben im Sinne des § 16 Bgld. BauG vorliegt sind zunächst zumindest Planskizzen über das beabsichtigte Bauvorhaben vorzulegen. Je nach Sachlage können auch weitere Unterlagen, die für die Beurteilung notwendig sind von der Baubehörde nachgefordert werden. Die Beurteilung ob tatsächlich ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt, obliegt der Baubehörde. 


Zu Abs. 3 Z 4 ist anzumerken, dass Einfriedungen bis 2 Meter Höhe nur geringfügige Bauvorhaben darstellen, wenn keine bautechnischen Fachkenntnisse bei der Errichtung erforderlich sind. Eine Mauer mit 2 Metern Höhe kann somit keine Einfriedung im Sinne des Abs. 3 Z 4 darstellen.


Zuständig

Formulare