Haltung von mehr als 4 Hunden bzw. mehr als 8 Katzen bzw. Haltung von auffälligen Hunden

Gemäß § 16 Abs. 5 Bgld. Landessicherheitsgesetz ist die Haltung von mehr als vier Hunden und/oder acht Katzen in privaten Haushalten ist ohne Bewilligung der Gemeinde nicht zulässig. Ausgenommen ist die Haltung von Welpen bis zu ihrem sechsten Lebensmonat, wenn diese gemeinsam mit dem Muttertier gehalten werden oder wenn diese Tiere in gemäß tierschutzrechtlich genehmigten Einrichtungen zur Zucht oder in einer tierschutzrechtlich genehmigten Einrichtung, welche der Versorgung und Pflege dient, untergebracht sind. Auf Verlangen der Gemeinde sind die erforderlichen Genehmigungen vorzulegen.

Gemäß § 22 Bgld. Landessicherheitsgesetz hat die Gemeinde bei bestimmten Sachverhalten festzustellen ob ein Hund auffällig ist oder nicht. Stellt die Gemeinde die Auffälligkeit eines Hundes aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens fest, ist die Haltung eines solchen Tieres nur mit Bewilligung der Gemeinde zulässig.

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