Kostenbeiträge für Aufschließungsmaßnahmen

Zur Deckung der Kosten für Aufschließungsmaßnahmen der Gemeinde werden nach §§ 9 und 10 Bgld. Baugesetz Aufschließungsbeiträge für als Bauland gewidmete Grundstücke erhoben. Der Abgabenanspruch entsteht, wenn die von der Gemeinde beschlossenen Aufschließungsmaßnahmen fertiggestellt sind. Es wird in weiterer Folge ein Verfahren eingeleitet und erhalten Sie zunächst eine Verständigung zum Ergebnis der Beweisaufnahme und haben die Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben. Außerdem haben Sie die Möglichkeit eine Ratenzahlung zu beantragen. (siehe Formular unten) In weiterer Folge wird ein Bescheid erlassen, mit welchem der Aufschließungsbeitrag festgesetzt wird. Die Höhe des Beitrages ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche des Grundstückes und dem jeweiligen Einheitssatz.


Die derzeit gültige Verordnung vom 25.06.2010, auf welcher auch die Einheitssätze für die einzelnen Maßnahmen angeführt sind, finden Sie: HIER



Zuständig

Formulare