Meldeamt

Foto vom Gemeindeamt

Benötigte Unterlagen für die Anmeldung:

Ausgefüllter Meldezettel (unbedingt in Original und mit Unterschrift des Unterkunftgebers)

Gültiges Reisedokument (Reisepass, Personalausweis)

Zur Eintragung eines akademischen Grades wird das entsprechende Zeugnis benötigt.

 

Meldezettel zum Ausfüllen:

Meldezettel.pdf

Allgemeine Informationen:

Wer in einer Wohnung in Österreich Unterkunft nimmt, ist verpflichtet, sich bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. Eine Anmeldung ist beispielsweise in folgenden Fällen notwendig:

  • erstmaliger Bezug einer Unterkunft in Österreich
  • Umzug innerhalb Österreichs (es wird ein neuer Hauptwohnsitz begründet)
  • Begründung eines weiteren Wohnsitzes (der Hauptwohnsitz bleibt gleich)

 

Hinweis: Wenn ein neuer Hauptwohnsitz angemeldet wird, kann die für den neuen Hauptwohnsitz zuständige Behörde gleichzeitig mit der Anmeldung des neuen die Abmeldung bzw. Ummeldung in einen Nebenwohnsitz des alten Wohnsitzes durchführen. Die Wohnsitzanmeldung eines Neugeborenen kann gleichzeitig mit der Anzeige der Geburt beim Standesamt erfolgen, wenn vorher (in der Regel in der Krankenanstalt) ein Meldezettel-Formular ausgefüllt wird. In diesem Fall ist keine Anmeldung bei der Meldebehörde nötig.

Im Inland erfolgte Änderungen des Namens, des Familienstandes, des Geschlechts oder der Staatsbürgerschaft werden direkt von den Personenstandsbehörden oder Staatsbürgerschafts-Evidenzstellen in das Zentrale Melderegister eingetragen, d.h. es ist keine gesonderte Meldung notwendig.

Wer die gesetzliche Meldepflicht nicht erfüllt, insbesondere weil eine An- oder Abmeldung überhaupt unterlassen oder vorgenommen wird, obwohl keine Unterkunftnahme erfolgt ist bzw. die Unterkunft nicht aufgegeben wurde, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro (im Wiederholungsfall bis zu 2.180 Euro) geahndet wird.

 

Hauptwohnsitz

Der Hauptwohnsitz eines Menschen bezeichnet jenen Ort der Unterkunft, der als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Unterkunftnehmers oder der Unterkunftnehmerin gilt.

Für die Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen eines Menschen sind insbesondere folgende Kriterien maßgebend:

  • Aufenthaltsdauer
  • Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte
  • Wohnsitz der Familienangehörigen (insbesondere von Kindern)

Treffen diese Kriterien auf mehrere Wohnsitze zu, ist der Hauptwohnsitz jener Wohnsitz, zu dem das überwiegende Naheverhältnis besteht.

Hinweis: Es ist möglich, beliebig viele (Neben-)Wohnsitze zu haben, aber nur einer davon kann der Hauptwohnsitz sein.

 

Wohnsitz

Als Wohnsitz bezeichnet man grundsätzlich den Ort, an dem eine Person wohnhaft ist. Hat eine Person nur einen Wohnsitz, ist dieser gleichzeitig der Hauptwohnsitz. Bei mehreren Wohnsitzen ist immer nur einer der Hauptwohnsitz und die anderen werden beispielsweise als Neben-, Zweit-, Zusatzwohnsitz oder weiterer Wohnsitz bezeichnet. Hinweis: Das Gesetz selbst (Hauptwohnsitzgesetz) kennt nur die Begriffe "Hauptwohnsitz" und "Wohnsitz".

 

Allgemeine Informationen zur Abmeldung:

Wer in einer Wohnung in Österreich die Unterkunft aufgibt (auszieht), ist verpflichtet, sich bei der zuständigen Meldebehörde abzumelden. Hinweis: Wenn ein neuer Hauptwohnsitz angemeldet wird, kann die für den neuen Hauptwohnsitz zuständige Behörde gleichzeitig mit der Anmeldung des neuen die Abmeldung bzw. Ummeldung in einen Nebenswohnsitz des alten Wohnsitzes durchführen. In diesem Fall ist keine eigene Abmeldung notwendig. Wer die gesetzliche Meldepflicht nicht erfüllt, insbesondere weil eine An- oder Abmeldung überhaupt unterlassen oder vorgenommen wird, obwohl keine Unterkunftnahme erfolgt ist bzw. die Unterkunft nicht aufgegeben wurde, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro (im Wiederholungsfall bis zu 2.180 Euro) geahndet wird. Fristen: innerhalb von drei Tagen vor bzw. drei Tage nach dem Auszug.

 

Verfahrensablauf

Sie können sich persönlich oder postalisch abmelden. Die Abmeldung kann aber auch durch einen Boten oder eine Botin überbracht werden. Abmeldungen per Fax oder E-Mail sind derzeit gesetzlich nicht möglich. (Der Meldezettel betreffend die An- oder Abmeldung wird unbedingt als Original benötigt)

 

Hinweis: Minderjährige müssen von den Pflege- oder Erziehungsberechtigten abgemeldet werden, geistig behinderte Personen im Rahmen des Wirkungsbereiches eines Erwachsenenvertreters von diesem. Falls die zuvor genannten Personen nicht vorhanden sind muss der Unterkunftgeber die Abmeldung durchführen.

 

Für die Abmeldung benötigen Sie das Meldezettel-Formular, das den Meldebehörden zur Eingabe der Meldedaten in das Melderegister dient. Das Formular kann heruntergeladen werden, liegt bei der Meldebehörde auf und ist in einigen Trafiken erhältlich.

 

Hinweis: Für jede abzumeldende Person muss ein eigenes Meldezettel-Formular ausgefüllt werden. Die Unterschrift des Unterkunftgebers oder der Unterkunftgeberin ist bei der Abmeldung nicht notwendig. Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung der Abmeldung.

 

erforderliche Unterlagen:        amtlicher Lichtbildausweis (Identitätsnachweis)

Kosten:                                    Es fallen keine Gebühren bzw. Kosten an

 

Meldebestätigung:

Kosten

für den Antrag:

 

für die Ausstellung einer Meldebestätigung:

Bundesgebühr: € 14,30

Diese Gebühr entfällt, wenn die Meldebestätigung an eine bestimmte von der Antragstellerin/dem Antragsteller verschiedene Person oder Behörde gerichtet wird.

 

Bundesverwaltungsabgabe:

Meldebestätigung aus dem örtlichen Melderegister (gibt nur die Meldung innerhalb der Gemeinde wieder): € 2,10

Meldebestätigung aus dem ZMR (bei der Meldebehörde oder online mit Bürgerkarte): € 3,-

 

eventuell zusätzlich:

Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):

 

Mündlicher oder schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen bis maximal 21,80 Euro

Elektronischer Antrag mit Bürgerkarte (z.B. Handy-Signatur): 2,30 Euro pro Bogen

 

Meldeauskunft:

Um jemand anderen ausfindig zu machen, können Sie eine Meldeauskunft über den Hauptwohnsitz dieser Person beantragen. Auskünfte über Geburtsdaten können nur Personen beantragen, die einen Exekutionstitel gegen die Gesuchte/den Gesuchten vorweisen können.

Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Auskunftssperre zu stellen. Hierfür muss ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht werden. Infrage kommen beispielsweise Menschen, die begründete Sorge vor Racheakten geltend machen können oder Fälle von Inkognitoadoptionen. Bei Bestehen einer Auskunftssperre wird keine Meldeauskunft erteilt.

Voraussetzungen:

Die Gesuchte/der Gesuchte muss durch bestimmte Merkmale soweit individualisiert werden, dass Mehrfachauskünfte nicht zustande kommen. Folgende Daten von der gesuchten Person sind mindestens erforderlich:

  • Vor- und Familienname
  • Ein zusätzliches Merkmal, um die Person eindeutig identifizieren zu können (z.B. Geburtsdatum, Geburtsort oder frühere Adresse)

 

Verfahrensablauf:

Sie können formlos persönlich, postalisch oder per Internet um Meldeauskunft ansuchen.

Auf den Seiten des Zentralen Melderegisters (ZMR) kann die Meldeauskunft online beantragt werden. Voraussetzung ist eine aktivierte Bürgerkarte und für die elektronische Zustellung eine Anmeldung bei einem elektronischen Zustelldienst.

Erforderliche Unterlagen:

 

Kosten:

Für den Antrag

Für die Auskunft:

Bundesverwaltungsabgabe:

 

  • Für Abfragen aus dem örtlichen Melderegister: 2,10 Euro
  • Für Abfragen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR): 3,30 Euro

 

Kontakt

Kontaktdaten von Meldeamt
AdresseHauptstraße 4
7151 Wallern im Burgenland
Telefon+43 2174 22000
E-Mail (offiziell)post@wallern.bgld.gv.at

zuständige Ansprechperson

Kontaktdaten von Eva Peck
Verwaltung Gemeindeamt
Eva Peck
Tel: +43 2174 220012
post@wallern.bgld.gv.at
e.peck@wallern.bgld.gv.at
Hauptstraße 4

 

Formulare

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