Straßenpolizei

Der Gemeinde obliegen einige wichtige Aufgaben im Rahmen der Straßenpolizei auf Gemeindestraßen:


Nachstehend sind die wichtigsten Antragsformulare hinsichtlich Angelegenheiten der Straßenverkehrsordnung angeführt. Grundsätzlich gilt: auf Gemeindestraßen ist die Gemeinde zuständig, auf Landes- bzw. Bundesstraßen die BH Neusiedl am See. Wir ersuchen die Anträge fristgerecht bei der zuständigen Behörde einzubringen, damit die erforderliche Bewilligung, eventuell unter Beiziehung eines Sachverständigen, rechtzeitig erteilt werden kann.

Ansuchen gemäß § 82 StVO (Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken):


Für die Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken (z.B. für Veranstaltungen) ist eine straßenpolizeiliches Bewilligung erforderlich. Genehmigungen sind, beispielhaft aufgezählt, für folgende Veranstaltungen möglich: Straßenfeste, Märkte, Feuerwehrfeste, Informationsveranstaltungen.

Bewilligungsvoraussetzungen gem. § 82 Straßenverkehrsordnung 1960 i.d.g.F: Die Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ist nicht wesentlich und eine allfällige Lärmentwicklung geht nicht über das gewöhnliche Maß hinaus. Es wird ersucht, das Ansuchen mindestens 10 Wochen vor der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde einzubringen.

Formular zum Befüllen und Ausdrucken: Ansuchen_samt_Infoblatt_82StVO[1].pdf herunterladen (0.09 MB)

Online Formular zum Befüllen und elektronischen Ausfüllen: HIER KLICKEN

Hinsichtlich der anfallenden Gebühren und der Behördenzuständigkeit wird auf das Infoblatt beim Formular zum Befüllen und Ausrucken verwiesen!


Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln erforderlich, hierfür gibt es jedoch ein gesondertes Online-Formular zum Befüllen und elektronischen Übermitteln an die Gemeinde: HIER KLICKEN


Ansuchen gemäß § 90 StVO (Arbeiten auf oder neben der Straße):


Für die Durchführung von Bauarbeiten auf oder neben der Straße (der Gehsteig gehört in der StVO ebenfalls zur Straße) ist eine Bewilligung gem. § 90 der Straßenverkehrsordnung erforderlich. Das Ansuchen um die Bewilligung ist bei der zuständigen Behörde zeitgerecht – mindestens 4 Wochen vor Baubeginn – einzubringen.

Online-Formular zum Befüllen und elektronischen Übermitteln an die Gemeinde (Gemeindestraßen): HIER KLICKEN

Hinsichtlich der anfallenden Gebühren und der Behördenzuständigkeit wird auf das Infoblatt beim Formular zum Befüllen und Ausrucken verwiesen!


Ansuchen gemäß § 64 StVO (Sportliche Veranstaltungen auf Straßen):

Für die Benützung von Straßen zu sportlichen Veranstaltungen ist eine Genehmigung erforderlich. „Sportlich“ im Sinne der Bestimmung sind nur jene Veranstaltungen, bei denen es auf einen wettkampfmäßigen, besonderen körperlichen und psychischen Einsatz oder auf den Beweis besonderen Mutes und besonderer Geschicklichkeit ankommt, wobei dieser Einsatz nach dem Zweck der Veranstaltung wahrscheinlich den straßenpolizeilichen Vorschriften widersprechen wird. Unter diese Bestimmung fallen regelmäßig wettkampfmäßig durchgeführte Veranstaltungen. Für nicht- wettbewerbsmäßige Veranstaltungen (z.B. Radwandertage, Fitnessmärsche) ist keine Bewilligung gem. § 64 StVO 1960 i.d.g.F. erforderlich. In diesem Fall ist zu prüfen, ob eine Bewilligung nach § 82 StVO 1960 i.d.g.F. erforderlich ist. Bewilligungsvoraussetzungen gem. § 64 Straßenverkehrsordnung 1960 i.d.g.F: Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich ist und schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe nicht zu erwarten sind. Es wird ersucht, das Ansuchen mindestens 10 Wochen vor der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde einzubringen.

Formular zum Befüllen und Ausdrucken: Ansuchen_samt_Infoblatt_gem._64_StVO.pdf herunterladen (0.03 MB)

Hinsichtlich der anfallenden Gebühren und der Behördenzuständigkeit wird auf das Infoblatt beim Formular zum Befüllen und Ausrucken verwiesen!


Anzeige gemäß § 86 StVO (Umzüge):


§ 86 StVO 1960 i.d.g.F.: "Sofern eine Benützung der Straße hiefür in Betracht kommt, sind, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften, Versammlungen unter freiem Himmel, öffentliche oder ortsübliche Umzüge, volkstümliche Feste, Prozessionen oder dergleichen von den Veranstaltern drei Tage vorher der Behörde anzuzeigen." Für Umzüge auf Straßen ist eine Bewilligung grundsätzlich nicht erforderlich. Die Behörde muss aber in der Lage sein, entsprechende straßenpolizeiliche Vorkehrungen zu treffen. Von einem Umzug kann gesprochen werden, wenn eine größere Anzahl von Personen mit Fahrzeugen oder ohne Fahrzeuge zweckorientiert und organisiert aufzieht oder aufmarschiert.

Formular zum Befüllen und Ausdrucken: Anzeige_samt_Infoblatt_gem._86_StVO.pdf herunterladen (0.07 MB)

Hinsichtlich der anfallenden Gebühren und der Behördenzuständigkeit wird auf das Infoblatt beim Formular zum Befüllen und Ausrucken verwiesen!


Weitere Online Formulare:

Allgemeine Anregung zur Straßenverkehrsordnung

Ausnahmen in Einzelfällen gemäß § 45 StVO


Zuständig

Formulare