Weinbau

Jeder Erzeuger von Trauben sowie Weinhandelsbetriebe und Winzergenossenschaften sind verpflichtet, jährlich zwei Bestandsmeldungen an das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus abzugeben.

Erhebung des Weinbestandes gem. § 29 Abs 2. Weingesetz zum Stichtag 21. Juli
Erhebung der Weingartenfläche und der Weinernte sowie Erhebung der Stammdaten der Weinbau- und Weinhandelsbetriebe mit Stichtag 30. November

Zuständig