Hierbei handelt es sich um eine Art der Diversion, sprich der Klärung einer Beschuldigung ohne förmliches Strafverfahren. Die gemeinnützige Arbeit muss im Laufe der kommenden sechs Monate abgeleistet werden und darf für Jugendliche ein Ausmaß von 120 Stunden nicht überschreiten, während für Erwachsene ein Maximum von 240 Stunden vorgesehen ist. Die gemeinnützige Arbeit hebt jedoch nicht die Forderung nach einer Schadensersatzleistung (zB Reparatur von Sachschäden) auf. Nachdem die Arbeit abgeleistet wurde, gilt das Strafverfahren als eingestellt.