Eheschließung und Verpartnerung

In der Marktgemeinde Wallern im Burgenland sind 4 Standesbeamte beschäftigt, welche standesamtliche Trauungen durchführen und dem Standesamtsverband Neusiedl am See (LINK zum Standesamtsverband) angehören und zwar: 

  • VB Kathrin Halbauer (dzt. Karenz)
  • VB Eva Peck
  • VB Michael Thüringer
  • Amtsleiter Rainhard Summer

Eheschließungen werden ausschließlich im Sitzungssaal im Gemeindeamt durchgeführt.

Foto vom Standesamt vor einer Trauung


Bei einer Eheschließung/Verpartnerung in unserer Gemeinde werden als erster Schritt die erforderlichen Unterlagen (siehe weiter unten) von uns an das Verbandsbüro in Neusiedl am See übermittelt. Die Ermittlung der Ehefähigkeit bzw. die Ermittlung der Fähigkeit eine eingetragene Partnerschaft einzugehen, bei welcher beide Verlobten/ beide zu verpartnerten Personen anwesend sein müssen, erfolgt in Neusiedl am See und wird daher von den Kolleginnen in Neusiedl mit Ihnen ein Termin vereinbart. Wir bitten Sie, Ihre Eheschließung/Verpartnerung frühestens 6 Monate und nach Möglichkeit spätestens 3 Monate vor dem geplanten Trauungstermin beim Standesamt anzumelden, damit Terminkollisionen schon von vorneherein möglichst vermieden werden können. Unverbindliche Terminwünsche können auch früher entgegengenommen werden, jedoch wird darauf hingewiesen, dass die „Ermittlung der Ehefähigkeit“/„Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen“ bzw. das Ehefähigkeitszeugnis/Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen maximal sechs Monate gültig sind.


Benötigte Urkunden (jeweils im Original):

Als österreichischer Staatsbürgerschaft sind grundsätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:

  • amtlicher Lichtbildausweis
  • Geburtsurkunde oder wenn ihre Geburt nicht in Österreich beurkundet oder eingetragen ist, eine einer Abschrift aus dem Geburtenbuch entsprechende Urkunde
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • wenn der Hauptwohnsitz im Ausland liegt, den Nachweis des Hauptwohnsitzes;
  • wenn sie bereits verheiratet waren oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebten weiters die Heiratsurkunde der letzten Ehe oder die Partnerschaftsurkunde der letzten eingetragenen Partnerschaft sowie den Nachweis über deren Auflösung oder Nichtigerklärung; im Falle einer ausländischen Entscheidung über deren Auflösung oder Nichtigerklärung die mit der Rechtskraftbestätigung versehene gerichtliche Entscheidung über die Anerkennung, sofern nicht die Brüssel IIa-Verordnung anwendbar ist oder die ausländische Eheentscheidung inzident anerkannt werden kann;
  • bei 16- bis 18-Jährigen zusätzlich (gilt nur für Ehe; für die eingetragene Partnerschaft gilt als Begründungsvoraussetzung die Volljährigkeit): rechtskräftige "Ehefähigkeitserklärung" des Gerichts & Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
  • eventuell Nachweis akademischer Grade 
  • auf Verlangen weitere Urkunden oder Nachweise, wenn dies zur Beurteilung der Ehefähigkeit oder der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, oder für Eintragungen in das Zentrale Personenstandsregister (ZPR) im Zusammenhang mit der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, erforderlich ist.

 Wenn Sie beide ein gemeinsames Kind haben:

  • Geburtsurkunde
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Wenn der/die Verlobte in der Geburtsurkunde nicht als Vater/Elternteil eingetragen ist: Vaterschaftsanerkenntnis / Anerkennung der Elternschaft

Bei ausländischen Staatsangehörigen gelten Sonderbestimmungen. Diese sind individuell zu erfragen. In jedem Fall sind erforderlich:

  • Gültiger Reisepass oder Personalausweis
  • Geburtsurkunde oder wenn ihre Geburt nicht in Österreich beurkundet oder eingetragen ist, eine einer Abschrift aus dem Geburtenbuch entsprechende Urkunde
  • wenn der Hauptwohnsitz im Ausland liegt, den Nachweis des Hauptwohnsitzes
  • wenn sie bereits verheiratet waren oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebten, weiters die Heiratsurkunde der letzten Ehe oder die Partnerschaftsurkunde der letzten eingetragenen Partnerschaft sowie den Nachweis über deren Auflösung oder Nichtigerklärung; im Falle einer ausländischen Entscheidung über deren Auflösung oder Nichtigerklärung die mit der Rechtskraftbestätigung versehene gerichtliche Entscheidung über die Anerkennung, sofern nicht die Brüssel IIa-Verordnung anwendbar ist oder die ausländische Eheentscheidung inzident anerkannt werden kann
  • eventuell Nachweis akademischer Grade 
  • eine Bestätigung ihrer Ehefähigkeit oder ihrer Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können
  • weitere Urkunden, die nach dem Recht, das für sie auf Grund ihres Personalstatutes maßgebend ist, für die Eheschließung erforderlich sind.

Bitte beachten Sie: Alle Urkunden, die nicht in deutscher Sprache oder nicht in Form mehrsprachiger Urkunden vorgelegt werden, müssen grundsätzlich von einem allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetscher oder Übersetzer übersetzt werden.

Aktuelle Verzeichnisse mit den österreichischen gerichtlich beeideten Dolmetschern finden Sie unter Link www.gerichtsdolmetscher.at. Für Dokumente, die aus Staaten stammen, mit denen Österreich kein Abkommen über die Befreiung von der Beglaubigung hat und die dem Haager Beglaubigungsübereinkommen (Apostille-Übereinkommen) nicht beigetreten sind, benötigen Sie auch die diplomatische Beglaubigung (siehe unter: Link Länderliste Magistrat der Stadt Wien

Kosten für die Ausstellung einer Heiratsurkunde: 

Für die Ausstellung einer Heiratsurkunde (unabhängig davon ob die Ausstellung im Zuge der Eheschließung erfolgt oder nicht) fallen folgende Kosten an: 

Für den Antrag:

  • Antrag mündlich/telefonisch: gebührenfrei
  • Antrag schriftlich: € 14,30 Bundesgebühren (im Falle einer E-Signatur € 8,60)

Für die Ausstellung der Urkunde:

  • € 9,30 (€ 7,20 Bundesgebühren und € 2,10 Verwaltungsabgabe)


Weiterführende Informationen zum Thema: Link www.oesterreich.gv.at


Zuständig

Formulare